18-03-20

Im Rahmen der Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Kontinuität der luxemburgischen Wirtschaft zu gewährleisten.

Solange sie infolge der Covid-19-Pandemie Liquiditätsprobleme haben, können juristische und natürliche Personen, die einen kommerziellen Gewinn, einen land- und forstwirtschaftlichen Gewinn oder einen Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes erzielen, einen Antrag stellen:
1. die Streichung ihrer vierteljährlichen Vorschüsse auf die Einkommenssteuer (der Gemeinden) und die kommunale Gewerbesteuer für das 1. und 2. Quartal 2020 (Musterstreichung der Vorschüsse);
2. eine Zahlungsfrist für die Einkommenssteuer, die kommunale Gewerbesteuer und die Vermögenssteuer (Zahlungsfristmodell).

Anträge auf Annullierung von Vorschüssen und Zahlungsfristen werden von der Verwaltung automatisch akzeptiert.

Darüber hinaus wurde die Frist für die Einreichung von Steuererklärungen bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Diese Entscheidung gilt für juristische und natürliche Personen sowie für Steuerzahler, die ihre individuelle Steuerwahl beantragen, ändern oder widerrufen wollen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F: Wie reiche ich meinen Antrag bei meinem Finanzamt ein?

A: Füllen Sie einfach den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt.

Liste der Finanzämter:

Büros von Unternehmen

Büros von natürlichen Personen

F: Ist es möglich, eine Zahlungsfrist für den Lohnabzug (RTS) der Mitarbeiter zu beantragen?

A: Nein, der Lohnabzug ist von diesem Antrag ausgeschlossen, da der Arbeitgeber den Abzug des Arbeitnehmers weiterhin von der Direkten Steuerverwaltung einbehalten muss.

F: Ist es möglich, eine Zahlungsfrist für Steuern zu beantragen, die vor dem 1. März 2020 fällig sind?

A: Nein, nur Steuern, die nach dem 29. Februar fällig werden, sind betroffen.

F: Kann mein Unternehmen die Streichung der Vorschüsse für die Vermögenssteuer beantragen?

A: Nein, nur Vorschüsse für die Einkommenssteuer (Einzelpersonen und Gemeinschaften) und die Gewerbesteuer können annulliert werden.

F: Können wir die Streichung der beiden Vorschüsse für die ersten beiden Quartale des Jahres 2020 beantragen?

A: Ja, zu diesem Zeitpunkt müssen Sie die Kästchen 1. Quartal 2020 und 2. Quartal 2020 ankreuzen.

F: Wenn ich möchte, dass die Vorschüsse auf einen bestimmten Betrag reduziert, aber nicht annulliert werden, kann ich einen entsprechenden Antrag stellen?

A: Ja, zu diesem Zeitpunkt brauchen Sie sich nur noch per Brief an das zuständige Finanzamt zu wenden und Ihr Anliegen in Zahlen und mit einer Begründung zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am 17/03/2020