18-11-14

Nach einer belgischen Königlichen Verordnung (Königliche Verordnung vom 18. Juni 2014 über die Eintragung von Kraftfahrzeugen) die am 1. Oktober 2014 in Kraft gekommen ist, brauchen die Fahrer mit einem Firmenfahrzeug der in Luxemburg registriert ist, der Belgischen Behörde, keine Mehrwertsteuerbescheinigung, die bisher erforderlich war, zu fragen.

Sie müssen dagegen aber in dem Fahrzeug eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit des Fahrzeugs, von ihrem Arbeitgeber, behalten.